Thomas-Nast-Verein Landau in der Pfalz

Satzung des Thomas-Nast-Verein Landau in der Pfalz e.V.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein hat den Zweck, das Andenken an den in Landau geborenen Karikaturisten Thomas Nast zu bewahren und zu pflegen und die Kenntnis über sein herausragendes künstlerisches Schaffen und Werk zu fördern und zu verbreiten. Zu diesem Zweck verleiht er insbesondere im Turnus von zwei bis drei Jahren an von ihm ausgewählte, vornehmlich deutsche und amerikanische Karikaturisten die nach dem Künstler benannte Thomas-Nast-Medaille.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern der Organe des Vereins dürfen keine Mittel zugewendet werden.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können neben natürlichen Personen juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

      1. durch Tod
      2. durch Austritt
      3. durch Ausschluss

(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten grob verletzt, seinen Beitrag, Umlagen oder sonstige finanzielle Verpflichtungen trotz Mahnung nicht bezahlt.

(4) Gegen eine Ausschlussentscheidung kann zur nächst folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung verbindlich entscheidet.

§ 5 Beiträge und Spenden

(1) Jedes Mitglied leistet kalenderjährlich einen Beitrag, dessen Höhe, Zeitpunkt der Fälligkeit und weitere Zahlungsmodalitäten die Mitgliederversammlung beschließt.

(2) Unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt ist im Jahr des Beitritts wie im Jahr des Ausscheidens ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.

(3) Ein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden besteht nicht.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Zur Unterrichtung und Aussprache der Mitglieder sowie zur Beschlussfassung über die satzungsgemäßen Aufgaben beruft der Vorstand des Vereines Mitgliederversammlungen schriftlich ein.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres stattzufinden.

2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

      1. die Wahl des Vorstandes
      2. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie der Beschluss über Umlagen
      3. die Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung von Vorstand
      4. die Beschlussfassung über Einsprüche gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss von Mitgliedern
      5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

3) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Form der Abstimmung bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung. Schriftliche Abstimmungen sind zulässig.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Weitere Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin bei dem Vorstand schriftlich einzureichen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand darüberhinaus einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet und die Einladungsfrist bis auf zehn Tage verkürzen.
Der Vorstand hat außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies schriftlich von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt wird.

§ 9 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Niederschriftverfasser zu unterzeichnen und den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach dem Versammlungstermin zuzusenden.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

      1. dem Vorsitzenden
      2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
      3. dem Schriftführer
      4. dem Schatzmeister
      5. dem jeweiligen Oberbürgermeister der Stadt Landau in der Pfalz als geborenem Mitglied, als Beisitzer
      6. einem bis höchstens vier weiteren Beisitzern.

§ 11 Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, findet spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

2) Der Verein und der Vorstand werden gerichtlich und außergerichtlich i.S. des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können den Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis gegenüber dem Verein nur wirksam, wenn der Vorsitzende tatsächlich verhindert ist. Dem Verein gegenüber sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

      1. die Vertretung des Vereins
      2. die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
      3. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
      4. die Erledigung aller sonstigen Aufgaben soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder Satzungsbestimmungen der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat die Geschäfte unparteiisch zu führen und die ihm in seiner Funktion bekanntwerdenden Vereinsinterna gegenüber Jedermann geheim zuhalten.

5) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Vorstandssitzung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In besonderen Fällen kann auf Antrag schriftlich abgestimmt werden.

6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Sitzungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen.

7) Die Haftung der Vorstandsmitglieder sowie der im Auftrag der Mitgliederversammlung und des Vorstandes für den Verein tätigen Mitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens müssen mit einer ¾ Mehrheit der in der beschlussfassenden Versammlung vertretenen Stimmen gefasst werden.

2) Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung kann eine Mitgliederversammlung nur dann beschließen, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Versammlung anwesend ist.
Kommt bei ordnungsgemäßer Einladung eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so kann der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine zweite Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder ihre etwa noch schwebenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.

§ 15 Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Landau zur Verwendung ausschließlich für kulturelle Zwecke im Rahmen der Stadtarchivtätigkeit zur Pflege und Erweiterung der Thomas Nast Bestände

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Landau in der Pfalz.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.01.2013 beschlossen und tritt an die Stelle der Satzung in der Fassung vom 29.11.1977

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